Hier finden Sie die wichtigsten Antworten, falls Sie einen Autounfall hatten oder selbst geschädigt wurden.
Was Sie außerdem interessieren könnte:
» Meldepflicht: Müssen alle Unfälle polizeilich gemeldet werden?
» Reparaturkosten: Was wird erstattet?
» Sachverständiger: Welche Schäden müssen beurteilt werden?
» Sachverständiger: Wie beauftragen Sie einen Sachverständigen?
» Totalschaden: Welche Ansprüche bestehen?
» Sachschäden: Wie werden Sachschäden ersetzt?
» Schmerzensgeld: Wer bekommt Schmerzensgeld?
» Wertminderung: Wer erstattet den Wertverlust des Unfallwagens?
» Anwaltskosten: Wer trägt die Anwaltskosten?
» Telefon- und Portokosten: Werden die Nebenkosten erstattet?
» Schaden im Ausland: Wie verhält man sich richtig?
Meldepflicht: Müssen alle Unfälle polizeilich gemeldet werden?
Wenn ein Teilkaskoschaden voraussichtlich den Betrag von 150 Euro übersteigt, müssen Sie Brand- oder Diebstahlschaden polizeilich melden.
Bitte beachten Sie: Wildschäden müssen immer beim Forstamt oder der Polizei gemeldet werden. Das Gleiche gilt, wenn der Unfallgegner nicht vor Ort ist, zum Beispiel bei einem Parkschaden. Es genügt nicht, nur die Daten am beschädigten Fahrzeug zu hinterlassen. Sie würden sich der Fahrerflucht schuldig machen.
nach oben
Ihnen werden die berechtigten Reparaturkosten erstattet, die in der Werkstattrechnung, dem Kostenvoranschlag oder dem Sachverständigengutachten ausgewiesen sind. Bitte beachten Sie, dass zunächst lediglich die Netto-Reparaturkosten erstattet werden, wenn die Abrechnung auf Basis eines Kostenvoranschlages oder Sachverständigengutachtens erfolgt. Nur wenn Reparaturbeträge in einer Rechnung ausgewiesen sind, wird die Mehrwertsteuer ausgeglichen.
nach oben
Sachverständiger: Welche Schäden müssen beurteilt werden?
Grundsätzlich von einem Sachverständigen beurteilt werden müssen:
- Tierschäden
- Brandschäden
- Sturm- und Hagelschäden
- Diebstahlschäden
Bei reinen Glasbruchschäden ist eine Besichtigung grundsätzlich nicht erforderlich.
nach oben
Sachverständiger: Wie beauftragen Sie einen Sachverständigen?
Viele Versicherungen haben eigene Gutachter. Fragen Sie als Geschädigter am besten umgehend bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung nach, damit der Schaden schnell reguliert wird. Wenn Ihr Auto beschädigt wurde (Kaskoschaden) und eine Besichtigung erforderlich ist, erfolgt die Beauftragung eines Sachverständigen durch uns.
nach oben
Totalschaden: Welche Ansprüche bestehen?
Ein Totalschaden liegt dann vor, wenn die Reparaturkosten höher als der aktuelle Wert des Fahrzeugs sind. Bei einem Totalschaden haben Sie Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzüglich des Restwerts. Grundlage dafür ist in der Regel ein Gutachten des Sachverständigen.
nach oben
Wenn Sie schuldlos in einen Unfall verwickelt wurden, muss grundsätzlich die gegnerische Haftpflichtversicherung für alle Sachschäden aufkommen. Wenn bei dem Unfall zum Beispiel Kleidungsstücke auch die Ihrer Mitfahrer) beschädigt wurden, muss die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers auch diese Schäden ersetzen.
nach oben
Wenn Sie bei einem Unfall durch Fremdverschulden verletzt wurden, haben Sie Anspruch auf Schmerzensgeld. Jedoch sollten Sie sich unbedingt ein ärztliches Attest erstellen lassen. So können später das Ihnen zustehende Schmerzensgeld und die Höhe eindeutig geklärt werden.
nach oben
Wertminderung: Wer erstattet den Wertverlust des Unfallwagens?
Wenn Sie Ihren Unfallwagen verkaufen möchten, bekommen Sie dafür unter Umständen weniger Geld. Um den Verlust auszugleichen, haben Sie Anspruch auf Wertminderung. Diese hängt vom Umfang des Schadens und vom Alter des Fahrzeugs ab und muss von einem Sachverständigen bestätigt werden. Die Versicherung kommt für die Wertminderung auf.
nach oben
Ist die Haftung im Schadenfall eindeutig geklärt, müssen anfallende Anwaltskosten von der Versicherung des Unfallverursachers getragen werden.
nach oben
Die gegnerische Haftpflichtversicherung zahlt im Schadenfall in der Regel ohne konkreten Nachweis eine Kostenpauschale von 15 Euro für Telefon und Porto.
nach oben
Bei Unfällen im Ausland sollten Sie den Schaden so schnell wie möglich melden, am besten noch vom Urlaubsort aus. Lassen Sie sich immer die Versicherungsschein-Nummer Ihres Unfallgegners geben, denn in vielen Ländern reicht das Nummernschild für eine spätere Identifizierung nicht aus. Für eine schnelle Schadenregulierung am Unfallort füllen Sie am besten den
Europäischen Unfallbericht aus.
Beachten Sie, dass in einigen Ländern immer noch die Grüne Karte Pflicht ist – als Nachweis, dass Ihr Auto versichert ist.
Wurden Sie im Ausland geschädigt, kann innerhalb Europas die Schadenregulierung über einen Regulierungsbeauftragten in Deutschland erfolgen. Der Zentralruf der Autoversicherer (Telefon 0180-25026 oder E-Mail: anfrage@zentralruf.de) nennt Ihnen den zuständigen Ansprechpartner. Erfolgt innerhalb von drei Monaten keine angemessene Schadenregulierung, können Sie sich an den Verein für Verkehrsopferhilfe e. V., Glockengießerwall 1, 20095 Hamburg, Telefon 040-30 18 00, Fax 040-3 01 80 70 70 wenden.
Beachten Sie, dass für die Schadenregulierung trotzdem immer das Schadenrecht des jeweiligen Landes gilt.
nach oben